Dr. Horst Böhlke Stiftung
Stiftung zur Förderung von Wissenschaft & Forschung gegen Leukämie

Satzung "Dr. Horst Böhlke Stiftung" 

(Stand 6. Mai 2018)


Präambel

Alle 15 Minuten erhält in Deutschland ein Mensch die niederschmetternde Diagnose Blutkrebs. Dabei ist Blutkrebs ein Sammelbegriff für verschiedene bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems. Man unterscheidet drei Hauptgruppen von Blutkrebs: Leukämie, Multiple Myelom und maligne Lymphom (Lymphdrüsenkrebs). 

Auch wenn in den letzten Jahren deutliche Fortschritte bei der Behandlung von Leukämien erzielt werden konnten, so bleiben Leukämien, abhängig von der Ausgangssituation der Patienten, eine Erkrankung mit hoher Mortalität. 

Ziel der Dr. Horst Böhlke Stiftung ist es, einen Beitrag zu leisten die Behandlungsoptionen von Leukämiepatienten zu verbessern und damit die Chancen für ein nachhaltiges Leben mit dieser Krankheit oder gar die Chancen für eine Heilung kontinuierlich zu verbessern. 


§ 1  Name, Rechtsform und Sitz

(1)   Die „Dr. Horst Böhlke Stiftung“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)   Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.


§ 2  Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft & Forschung gegen Leukämie.

(2)   Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere …

(2.1)  durch die Unterstützung von Arbeiten zu mindestens einem der folgenden drei Themenschwerpunkte: 

(2.1.1) Weiterentwicklung von Therapien gegen Leukämie ... zur Verbesserung der Behandlungsaussichten 

(2.1.2) Verbesserung des Therapieumfeldes (z.B. Krankenhaushygiene) ...  zur Sicherung des Behandlungserfolges

(2.1.3) Ablaufoptimierung bei der Behandlung ...  zur besseren Nutzung der verfügbaren Zeit, medizinisch sowie privat

... zum Wohle von Patienten, Medizinern, Pflegern und Angehörigen. 

(2.2)  wenn gleichzeitig die unter §2, Abs. 2.1 gelisteten Arbeiten auf Ansätzen aus dem  Fachbereichklassische Medizin, Pflege, Heilkunde, Chemie, Biologie, Maschinenbau und/ oder Informationstechnologie basieren.

(2.3)  wenn gleichzeitig die Erkenntnisse der unterstützten Arbeiten zeitnah veröffentlicht wurden bzw. werden.

(2.4)  wenn gleichzeitig die Unterstützung der unter §2, Abs. 2.1 gelisteten Arbeiten insbesondere auf folgende  Teilaspekte abzielt:

(2.4.1)  schneller Wissenstransfervon erfolgsversprechenden Erkenntnissen, insb. wenn die grundliegenden Projekte ansonsten keine Reise-, Kongress- oder Veröffentlichungs-Budgets vorsehen (i.S.v. (Teil-)Erstattung von Aufwendungen) 

(2.4.2)  wissenschaftliche Arbeiten/ Dissertationen, wenn notwendige Kostenübernahme von andere Förderorgane nicht existiert oder nicht kostendeckend sind (i.S.v. (Teil-)Erstattung von Aufwendungen)

(2.4.3)  allgemeine  Anerkennung von wissenschaftlichen Ergebnissen (i.S.v. Preisverleihung)

(3)   Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Stiftungsvermögen

(1)   Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Anerkennung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 

(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand langfristig zu erhalten und entsprechend sicher sowie ertragreich anzulegen. Anlageformen können sein:

(2.1)  Breit gestreute Aktienfonts (z.B. Indexfonts, Stiftungsfonds) bis Risikoklasse 4

(2.2)  Festverzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen und Unternehmensanleihen bei erstklassiger Bonität 

(2.3)  Sparkonten und Termingeld

(3)   Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind:

(3.1)  Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO sowie die in § 62 Abs. 4 AO genannten Überschüsse und Gewinne zu 100% dem Stiftungsvermögen zuführen. 

(3.2)  Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(3.3)  Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne werden zu ca. 50% dem Stiftungsvermögen zugerechnet. Der übrige Teil wird unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet. 

(3.4)  „Unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet“ heisst im Rahmen der nächsten anstehenden Beschlussfassung über eine Förderung (s. § 5).

(4)   Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.


§ 5   Verwendungder Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)   Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (insb.§ 2 und 3) verwendet werden. 

(2)   Förderungen gemäß Stiftungszweck erfolgt i.allg. durch eine einmalige, pauschale Zuwendung von Finanzmitteln. Diese pauschale Zuwendung kann, muss aber nicht evtl. reale Aufwendungen in voller Höhe kompensieren.

(3)   Zuwendungsempfänger sind primär natürliche Personen (wissenschaftliche Mitarbeiter, Pfleger, Studenten, …), in Ausnahmefällen können es aber auch Institutionen (Forschungs-Institute, Hochschulen etc.) sein. 

(4)   Die Kriterien für die Auswahl und Bewertung der für eine Förderung in Betracht kommenden Arbeiten werden in einer Förderrichtlinie festgelegt, die vom Vorstand regelmäßig überprüft und ggf. der aktuellen Ertragslage der Stiftung sowie der Anzahl der Förderanträge anzupassen ist. 

(5)   Satzungsmässig vorgegeben ist, dass Auszahlungen i.allg. einmal im Jahr, jeweils am 05.08. verkündet werden. Ausweichtermin ist der 22.09. eines Jahres. 

(6)   Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 6  Vorstand, Vorsitz 

(1)    Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2)    Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die ersten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Sie sind jedoch berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3)    Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(4)    Dem Vorstand sollen langfristig Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(5)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende ist im Stiftungsgeschäft benannt.

(6)    Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. 

(6.1)   Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis ein Nachfolger bestellt ist.

(6.2)   Wiederbestellungen sind zulässig.

(7)    Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(8)   Vorstandsmitglieder können per Mehrheitsentscheid jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

Bis dahin bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Vorstand allein.


§ 7 Beschlussfassung

(1)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen (Physische Treffen und/ oder Telefonkonferenzen) oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder elektronisch und/ oder schriftlich nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. 

(2)    Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(3)    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung oder bei Abstimmungen durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend bzw. vertreten sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich ebenfalls mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen bzw. vertreten sein.

(5)    Solange Stifter dem Vorstand angehören, gilt eine Stimmrechtverteilung proportional zum bei der Gründung eingebrachten Stiftungsvermögen. Scheidet ein Stifter aus, übernimmt das als sein Nachfolger gewählte Vorstandsmitglied die Stimmanteile des ausgeschiedenen Stifters. Besteht der Vorstand vollständig aus gewählten Vorständen, haben alle Vorstandsmitglieder das gleiche Stimmrecht.  

(6)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(7)   Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist. Schriftliche Abstimmungen und Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.


§ 8  Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.

(2)   Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3)   Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

(3.1)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens

(3.2)  die Verwendung der Stiftungsmittel

- Auswahl von Zuwendungsempfängern
- Periodische Überprüfung der Förderrichtlinien

(3.3)  die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(4)   Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen und bei erreichter adäquater Grösse des laufenden Stiftungsbetriebs einen Beirat bestellen.

(5)   Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.


§ 9  Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3)   Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach § 9, Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.


§ 10 Umfirmierung, Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1)   In Erinnerung an den Vater der Stiftergemeinschaft ist der Gründungsname dieser Stiftung „Dr. Horst Böhlke Stiftung“. Bei Tod der Ehefrau von Dr. Horst Böhlke, eines ihrer gemeinsamen Abkömmlinge oder eines Ehepartners dieser Abkömmlinge soll die Stiftung in „Familie Böhlke Stiftung“ umfirmiert werden. 

Bei gleichbleibendem Stiftungszweck, soll die Stiftung dann auch an die Ehefrau und Nachfahren von Dr. Horst Böhlke erinnern. 

(2)   Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 nach den Bestimmungen des § 7 gefasst.

(3)   Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden. 

Solche Beschlüsse sind nur zulässig wenn sich die Verhältnisse so ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist oder nicht mehr sinnvoll erscheint.

Ist eine Sitzung mit Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder nicht innerhalb von 6 Monaten nach erster Einladung realisierbar, ist nach § 10 Absatz 2 abzustimmen. 

(4)   Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige medizinische Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden.


§ 11 Staatsaufsicht

(1)   Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2)   Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

(2.1)  unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;

(2.2)  den nach § 9 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.

(3)   Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.  Die Genehmigung ist von den nach § 8 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.


Berlin, den 6. Mai 2018


Die Stifter 





Dr. Uwe H. Böhlke

Eva Viktoria Wagemann

Dr. Nikolai Böhlke